Voraussetzungen für die Befreiung von der Anleinpflicht

Die Befreiung von der Anleinpflicht darf Ihnen nur dann erteilt werden, wenn Ihr Hund mindestens 12 Monate alt ist
(jüngere Hunde dürfen nur in den ausgewiesenen Freilaufgebieten ohne Leine laufen)

Sie für Ihren Hund die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben
(Selbstbeteiligung nicht höher als 500 Euro, Mindestversicherungssumme 1 Million Euro)

Ihr Hund mit einem fälschungssicheren Mikrochip nach ISO-Norm gekennzeichnet ist

Ihr Hund im Hamburger Hunderegister angemeldet ist, wenn er in Hamburg lebt
(kann ich bei Bedarf erledigen)


Da ich laut Gesetz überprüfen muß, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, legen Sie mir bitte am Prüfungstag die entsprechenden Unterlagen vor.


Der Gehorsamstest darf nicht durchgeführt werden wenn

für Ihren Hund ein Maulkorb- oder Anleinzwang angeordnet wurde

(ist der Maulkorb- oder Anleinzwang räumlich begrenzt angeordnet worden, darf der Test in dem Gebiet durchgeführt werden, für den die Anordnung nicht gilt. In diesem Fall wird Ihnen nur das Bestehen der Gehorsamsprüfung von mir bescheinigt, die Befreiung von der Anleinpflicht ist dann nur durch das zuständige Verbraucherschutzamt möglich)


Ihr Hund zu den gefährlichen Hunden (§ 2 Absätze 1 und 2 Hundegesetz) gehört

(Bullterrier dürfen die Gehorsamsprüfung ablegen, wenn sie vor dem 01.04.2006 nach der bis zum 31.03.2006 geltenden Hundeverordnung von den für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften freigestellt worden sind)


Ihr Hund zu den gefährlichen Hunden (§ 2 Absatz 3 Hundegesetz) gehört und er noch nicht vom zuständigen Bezirksamt von den für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften freigestellt wurde.

(Wurde Ihr Hund nur befristet freigestellt, darf die Prüfung durchgeführt werden, die Befreiung von der Anleinpflicht muß dann aber ebenfalls befristet werden.) 



 







 

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