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Voraussetzungen
für die Befreiung von der Anleinpflicht
Die
Befreiung von der Anleinpflicht darf Ihnen nur dann erteilt
werden, wenn Ihr Hund mindestens 12 Monate alt ist (jüngere
Hunde dürfen nur in den ausgewiesenen Freilaufgebieten ohne
Leine laufen)
Sie
für Ihren Hund die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
abgeschlossen haben (Selbstbeteiligung
nicht höher als 500 Euro, Mindestversicherungssumme 1 Million
Euro)
Ihr
Hund mit einem fälschungssicheren Mikrochip nach ISO-Norm
gekennzeichnet ist
Ihr
Hund im Hamburger Hunderegister angemeldet ist, wenn
er in Hamburg lebt (kann
ich bei Bedarf erledigen)
Da
ich laut Gesetz überprüfen muß, ob diese Voraussetzungen erfüllt
werden, legen Sie mir bitte am Prüfungstag die entsprechenden
Unterlagen vor.
Der Gehorsamstest darf nicht
durchgeführt werden wenn
für
Ihren Hund ein Maulkorb- oder Anleinzwang angeordnet
wurde (ist der Maulkorb-
oder Anleinzwang räumlich begrenzt angeordnet worden, darf der
Test in dem Gebiet durchgeführt werden, für den die Anordnung
nicht gilt. In diesem Fall wird Ihnen nur das Bestehen der Gehorsamsprüfung
von mir bescheinigt, die Befreiung von der Anleinpflicht ist
dann nur durch das zuständige Verbraucherschutzamt möglich)
Ihr
Hund zu den gefährlichen Hunden (§ 2 Absätze 1 und 2
Hundegesetz) gehört (Bullterrier
dürfen die Gehorsamsprüfung ablegen, wenn sie vor dem 01.04.2006
nach der bis zum 31.03.2006 geltenden Hundeverordnung von den
für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften freigestellt worden
sind)
Ihr
Hund zu den gefährlichen Hunden (§ 2 Absatz 3 Hundegesetz) gehört
und er noch nicht vom zuständigen Bezirksamt von den für gefährliche
Hunde geltenden Vorschriften freigestellt wurde. (Wurde
Ihr Hund nur befristet freigestellt, darf die Prüfung durchgeführt
werden, die Befreiung von der Anleinpflicht muß dann aber ebenfalls
befristet werden.)
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